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Bildung + Innovation Das Online-Magazin zum Thema Innovation und Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

Erschienen am 21.09.2006:

Schuleintritt im Wechselschritt, Teil I

Grundschulen der Länder und ihre jeweilige Stichtagsregelung
Das Bild zum Artikel
Diese Füße scheinen zu warten ... Quelle: Photocase

Flexibilität ist angesagt und das auch beim Schuleingang; denn im Vergleich mit vielen anderen europäischen Ländern schließen unsere Kinder die Schule recht spät ab. Das könnte die beruflichen Chancen der Jugendlichen in einem auch im Arbeitsmarkt zusammenwachsenden Europa unnötig beeinträchtigen. Durch frühere Einschulung und die Möglichkeit, nach zwölf Jahren das Abitur abzulegen, versprechen sich Bildungsexperten eine Verbesserung der Chancen von jungen Menschen. So werden in Deutschland die Kinder zukünftig bei der Einschulung sechs Jahre und zwei Monate statt sechs Jahre und sieben Monate alt sein. Diese Flexibilisierung wird in vielen Bundesländern vorgenommen und beruht auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz von 1997 zum Schulanfang. Die Empfehlung der KMK sieht eine Lockerung der Stichtagsregelung vor, die bisher hieß: Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden. Somit können die Länder den Stichtag verlegen oder auch einen zweiten Stichtag einführen. Im folgenden Länderüberblick wird ein kurzer Überblick über die Stichtagsregelung der alphabetisch gesehen ersten acht Bundesländer gegeben. Teil II des Länderüberblicks folgt in Kürze.


Baden-Württemberg
Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können seit 1998 von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden und erhalten ohne bürokratische Hürden den Status eines schulpflichtigen Kindes. Diese Stichtagsflexibilisierung wurde zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 auf das gesamte sechste Lebensjahr, vom 1. Oktober bis zum 30. Juni, erweitert. Eltern, deren Kinder zwischen 5 Jahren und 3 Monaten und 6 Jahren alt sind, können somit die Schulpflicht allein durch die Schulanmeldung selbst in Gang setzen. Außerdem wird der Stichtag etappenweise vorverlegt: Vom 30. Juni auf den 31. Juli. Ab dem Schuljahr 2005/2006 wird der Stichtag um jeweils einen Monat vorverlegt und ab 2006/2007 vom 31. Juli auf den 31. August sowie im Schuljahr 2007/2008 vom 31. August auf den 30. September. Weitere Informationen auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

Bayern
Im Zeitraum von sechs Jahren plant Bayern, den Stichtag für das Erreichen des Einschulungsalters auf den 31. Dezember zu verlegen. Dabei wird der Stichtag Jahr für Jahr je einen Monat vorverlegt. Schuljahr 2005/06: 31. Juli, Schuljahr 2006/07: 31. August, Schuljahr 2007/08: 30. September, Schuljahr 2008/09: 31. Oktober, Schuljahr 2009/10: 30. November, Schuljahr 2010/11: 31. Dezember. Zudem sollen Eltern in den kommenden Jahren mehr Flexibilität bei der Einschulung von Erstklässlern erhalten. Ab dem Schuljahr 2008/2009 wird Eltern von Kindern, die in den Monaten Oktober, November und Dezember geboren sind, die Möglichkeit gegeben, für ihr Kind erst den nächsten Einschulungstermin wahrzunehmen.
Weitere Informationen hierzu auf der Seite des Bayerischen Kultusministeriums

Berlin
Für das Land Berlin gilt ab dem 1.8.2006: Mit Beginn des Schuljahres am 1. August werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden. Außerdem werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. Weitere Informationen hierzu auf den Seiten der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.  

Brandenburg

In Brandenburg gilt ab dem Jahre 2005/2006: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 21. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmenfällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.
Weitere Informationen hierzu auf der Seite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Bremen
Für das Land Bremen gilt: Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August im selben Jahr. Kinder, die schulpflichtig sind, können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens. Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum 31. Dezember beenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Haben Kinder bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet, werden sie auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten auch zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum Anfang des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Grundschule feststellt, dass das Kind sprachlich, kognitiv und sozial durch den Unterricht und das weitere Schulleben nicht überfordert wird. Weitere Informationen auf der Seite der Freien Hansestadt Bremen.  

Hamburg

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten für ein Jahr zurückgestellt werden. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können je nach Entwicklungsstand auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Freien Hansestadt Hamburg.   

Hessen
In Hessen sind Kinder, die vor dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, ab dem 1. August schulpflichtig. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Weitere Informationen hierzu auf der Seite des Kultusministeriums Hessen

Mecklenburg-Vorpommern
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, am 1. August desselben Jahres. Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres das sechste Lebensjahr erreichen, können auf Antrag in demselben Jahr mit Beginn des Jahres bei festgestellter Schulfähigkeit eingeschult werden.
Informationen auf der Seite des Kultusministeriums Mecklenburg-Vorpommern.
 

Autor(in): Katja Haug
Kontakt zur Redaktion
Datum: 21.09.2006
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