Suche

Gebärdensprache DGS-Button Leichte Sprache LS-Button
Erweiterte Suche

Ariadne Pfad:

Inhalt

„Der Stichtag für die Einschulung liegt zwischen dem 30. Juni und dem 30. September.“

Das Bild zum Artikel
Bildrechte: Helga auf Pixabay

27.08.2026: Mit der Einschulung werden Kinder schulpflichtig. Die Stichtage für die Einschulung werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Lange Zeit galt der 30. Juni als der allgemeine Stichtag, das heißt, dass alle Kinder, die bis zu diesem Termin sechs Jahre alt wurden, nach den Sommerferien desselben Jahres eingeschult wurden. 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stichtagsregelungen. Seitdem können die Länder die Schulpflicht flexibler gestalten. Begünstigt wird durch den Beschluss eine vorzeitige Einschulung; eine Zurückstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen zwar möglich, wird aber erschwert.

Der aktuelle Zeitraum der unterschiedlichen Stichtage liegt zwischen dem 30. Juni und dem 30. September. Die Anmeldung an den Schulen erfolgt in der Regel im Herbst (meist zwischen September und November) des Jahres, das dem Schulstart vorausgeht.

Im Folgenden finden Sie Informationen über die Stichtage in den einzelnen Bundesländern. Die Auflistung erfolgt alphabetisch.


Baden-Württemberg
Der Stichtag für die Einschulung ist der 30. Juni des Kalenderjahres, in dem Ihr Kind sechs Jahre alt wird. Eltern, deren Kinder nach dem Stichtag geboren sind und bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, können die Schulpflicht durch die einfache Anmeldung an der Grundschule auslösen. 
Weitere Informationen: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg


Bayern
Alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden. Ihnen wird aber aus dieser Regelung kein Nachteil erwachsen, denn der Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Einschulung wird hier in besonderem Maße berücksichtigt. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, gibt es einen Einschulungskorridor. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trägt die Schulleitung. 
Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Berlin
Für alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt das Schuljahr am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Wunsch der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, sofern kein Sprachförderbedarf besteht.
Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie


Brandenburg

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können – auf Antrag der Eltern – vorzeitig von der Schule aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in die Schule aufgenommen werden.   
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Bremen
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und müssen zur Schule angemeldet werden. Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind sogenannte „Karenzzeitkinder“. Hier können die Eltern entscheiden, ob sie im aktuellen oder im nächsten Jahr in die Schule kommen. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf schriftlichen Antrag der Eltern innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August des nächsten Jahres eingeschult werden, wenn die zuständige Grundschule festgestellt hat, dass das Kind bereits schulreif ist. 
Weitere Informationen: Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen


Hamburg
Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 1. Juli sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und müssen zum 1. August des Jahres zur Schule angemeldet werden. Kinder, die nach dem 1. Juli geboren sind, können auf Antrag der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes vorzeitig eingeschult werden. 
Weitere Informationen: Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg 


Hessen
Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Jüngere Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 
Weitere Informationen: Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen 


Mecklenburg-Vorpommern
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden und dafür die körperlichen, geistigen und verhaltensmäßigen Voraussetzungen mitbringen.
Weitere Informationen: Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern


Niedersachsen
Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr sechstes Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder" trifft die Schulleitung.
Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, haben die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Sie müssen sich dazu bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entscheiden. Wenn die Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben werden soll, reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.
Weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium


Nordrhein-Westfalen
Jedes Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, wird zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Eltern, die die Einschulung eines auch jüngeren Kindes wünschen, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Weitere Informationen: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen


Rheinland-Pfalz
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, unterliegen der Schulpflicht und besuchen die Grundschule mit Beginn des Schuljahres. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht des 1. Schuljahres teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten „Kann-Kinder“ entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Grundschule. 
Weitere Informationen: Bildungsserver Rheinland-Pfalz


Saarland
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer schul- bzw. amtsärztlichen Untersuchung und eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist für die Untersuchung eine Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
Weitere Informationen: Einschulung Saarland 


Sachsen
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig und müssen angemeldet werden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.  
Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Kultus


Sachsen-Anhalt
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zu diesem Stichtag das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können eingeschult werden, wenn sie körperlich und geistig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt



Schleswig-Holstein
Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprünglich errechnete spätere Geburtstermin herangezogen werden. Für Kinder, die nach dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können die Eltern bei der Schule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen.
Weitere Informationen: Landesportal Schleswig-Holstein


Thüringen
Schulpflichtig sind alle Kinder, die am 1. August eines Jahres mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die am 30. Juni des Jahres mindestens fünf Jahre alt sind, können auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in die Schule aufgenommen werden.
Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Dieser Artikel wurde im Mai 2018 veröffentlicht und im August 2026 aktualisiert.

Autor(in): Petra Schraml
Kontakt zur Redaktion
Datum: 27.08.2026
© Bildung + Innovation

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag. Dieser Beitrag wurde bisher nicht kommentiert.

Die Übernahme von Artikeln und Interviews - auch auszugsweise und/oder bei Nennung der Quelle - ist nur nach Zustimmung der Online-Redaktion von Bildung + Innovation erlaubt.

Inhalt auf sozialen Plattformen teilen (nur vorhanden, wenn Javascript eingeschaltet ist)

Teile diese Seite:
  • Externer Link, öffnet neuen Tab: Mastodon
  • Externer Link, öffnet neuen Tab: Facebook
  • Externer Link, öffnet neuen Tab: X
  • Externer Link, öffnet neuen Tab: Whatsapp
  • Externer Link, öffnet neuen Tab: LinkedIn
  • Externer Link, öffnet Mailanwendung: E-Mail
  • Copylink: URL in Zwischenablage

Logos vom Deutschen Bildungsserver und dem Innovationsportal