Neutralität und Unparteilichkeit in der Schule - bei qua-lis.nrw.de
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Lehrkräfte stehen in Schule und Unterricht immer wieder vor der Frage, inwiefern sie sich zu politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Themen äußern dürfen. Wie werden kontroverse Themen im Unterricht behandelt? Wie ist mit antidemokratischen Äußerungen von Lernenden umzugehen? Dürfen Schulen Politikerinnen oder Politiker in die Schule einladen? Zu diesen und weiteren Fragen gibt dieses Web-Angebot Hinweise. Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens. § 2 des Schulgesetzes NRW beschreibt den schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der Grundlage von § 7 der Landesverfassung NRW. Bei der Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags kommt der Schulleitung, den Lehrkräften und weiteren Mitarbeitenden der Schule eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen (§ 33 Absatz 1 BeamtStG, § 3 Absatz 1 TV-L). Beamtinnen und Beamte müssen für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Nordrhein-Westfalen, Beutelsbacher Konsens, Neutralität (Pol), Politische Bildung, Lehrkraft,
| Bildungsbereich | Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II |
|---|---|
| Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule (QUA-LiS NRW) |
| Sprache | Deutsch |
| Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
| Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich |
| Kostenpflichtig | nein |
| Gehört zu URL |
https://www.qua-lis.nrw.de |
| Zuletzt geändert am | 28.07.2026 |