Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen in Bayern
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Träger von Kindertageseinrichtungen bedürfen nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis, wenn in ihrer Einrichtung Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tags betreut werden. Dieser Tatbestand ist im BayKiBiG noch erweitert, z. B. auf Waldkindergärten, die über keinen Gebäudebezug verfügen und die kindbezogene Fördermittel in Anspruch nehmen wollen (Art. 9 BayKiBiG).
Dokument von: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Bayern, Gründung, Kindertagesstätte, Rechtsgrundlage, Betriebserlaubnis,
Bildungsbereich | Kindertageseinrichtungen / Tagespflege |
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Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Gehört zu URL |
https://www.stmas.bayern.de/ |
Zuletzt geändert am | 06.02.2018 |