Aufnahme in die Schule in Sachsen
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Kinder in Sachsen, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, müssen in der Schule angemeldet werden. Sie werden dann zum Schuljahresbeginn schulpflichtig. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen. (Stand: September 2023)
Die Seite des sächsischen Kultusministeriums informiert rund um die Schulanmeldung.
Dokument von: Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Sachsen, Anmeldung, Einschulungsalter, Grundschule, Schulanfang, Stichtag,
Bildungsbereich | Kindertageseinrichtungen / Tagespflege; Vorschule; Grundschule |
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Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Sächsisches Staatsministerium für Kultus |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich |
Kostenpflichtig | nein |
Gehört zu URL |
https://www.schule.sachsen.de/ |
Zuletzt geändert am | 07.09.2023 |