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Informationsschreiben zu den Übermittlungspflichten öffentlicher Schulen nach § 87 Aufenthaltsgesetz (Berlin)

h t t p : / / w w w . f l u e c h t l i n g s i n f o - b e r l i n . d e / f r / p d f / S c h u l p f l i c h t _ B e r l i n . p d fExterner Link

In ihrem Schreiben vom 12.11.2009 informiert die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung darüber, daß der Aufenthaltsstatus eines Kindes oder Jugendlichen durch die Schule nicht zu erfassen ist und daher in der Regel auch keine Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde bei fehlendem Aufenthaltstitel besteht.

Fach, Sachgebiet
Schlagwörter

Berlin, Flüchtling, Asyl Suchender, Kind, Jugendlicher, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Illegalität, Öffentliche Schule, Datenerfassung,

Bildungsbereich Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II
Ressourcenkategorie Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Berlin
Erstellt am
Sprache Deutsch
Rechte Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung
Gehört zu URL https://www.fluechtlingsrat-berlin.de/recht-und-rat/‌
Zuletzt geändert am 19.08.2015

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