Rahmenhygieneplan gemäß §36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)
Nach § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung. Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken. Die vorliegenden Hygieneempfehlungen sollen hierbei Unterstützung geben. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen sind Beispielinhalte für die Erstellung eines innerbetrieblichen Hygieneplans, die an die Situation in der jeweiligen Einrich-tung angepasst und durch einrichtungsspezifische Details und Festlegungen ergänzt werden müssen. Erarbeitet vom: Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Gesetz, Gesundheit, Gesundheitsschutz, Hort, Hygiene, Infektionsschutz, Kind, Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Hygieneplan,
Bildungsbereich | Kindertageseinrichtungen / Tagespflege |
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Ressourcenkategorie | Anleitung/Manual |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen |
Erstellt am | 01.04.2007 |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Gehört zu URL |
https://www.uminfo.de/rahmenhygieneplaene-lak-gemeinschaftseinrichtungen.html |
Zuletzt geändert am | 25.11.2019 |