Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG: Vergünstigungen für Schwerbehinderte
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Auszug: §3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl I S. 989) mit dem Merkzeichen ´H`, ´Bl` oder ´aG` nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Kraftfahrzeugsteuergesetz, Schwerbehindertengesetz, Behindertenrecht,
Bildungsbereich | kein spezifischer |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Bundesministerium für Justiz, poststelle@bmj.bund.de |
Erstellt am | |
Sprache | Deutsch |
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Adresse der Bezugsquelle | Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin |
Zuletzt geändert am | 10.05.2012 |