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Promotionsrecht

Recht einer Hochschule, den Doktorgrad zu verleihen. Das Recht steht in der Regel den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen zu, unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kunst- und Musikhochschulen.

Schlagwörter

Promotion, Universität, Hochschule, Doktorgrad;,

Quellenangabe der deutschsprachigen Definition Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Zuletzt geändert am 26.08.2019

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