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Habilitationsrecht

Recht einer Hochschule, die Lehrbefähigung zuzuerkennen. Das Recht steht in der Regel den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen zu, unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kunst- und Musikhochschulen.

Quellenangabe der deutschsprachigen Definition Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Zuletzt geändert am 12.08.2010

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