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Lehrkräftebildung in den Ländern

h t t p s : / / w w w . k m k . o r g / t h e m e n / a l l g e m e i n b i l d e n d e - s c h u l e n / l e h r k r a e f t e / l e h r k r a e f t e b i l d u n g . h t m lExterner Link

Die Ausbildung der Lehrkräfte aller Schularten ist durch Landesrecht geregelt. Die Zuständigkeit für die Lehrkräfteausbildung liegt bei den Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder. Diese regeln die Ausbildung durch Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. entsprechende rechtliche Vorgaben. Die Erste und die Zweite Staatsprüfung werden durch staatliche Prüfungsämter oder -kommissionen der Länder abgenommen. Für Bachelor- und Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, werden die Studien- und Prüfungsordnungen auf Basis staatlicher Vorgaben von den Hochschulen erstellt. Hier wird die staatliche Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung durch die Mitwirkung eines Vertreters der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren gesichert; die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.

Fach, Sachgebiet
Schlagwörter

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Gesetz, Lehramtsprüfung, Lehrerausbildung, Verordnung, Lehrerausbildungsgesetz, Lehramtsbefähigung,

Bildungsbereich Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II; Hochschule; Berufsbildung; Sonderschule / Behindertenpädagogik
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit https://www.kmk.org/kontakt.html
Erstellt am
Sprache Deutsch
Rechte Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung
Zuletzt geändert am 09.01.2026

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