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Ergebnis der Suche nach: ( (Freitext: SPEZIELLER und FÖRDERBEDARF) und (Systematikpfad: "SCHULWESEN ALLGEMEIN") ) und (Systematikpfad: SCHULRECHT)
Es wurden 61 Einträge gefunden
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Sächsisches Schulgesetz: Das Schulgesetz in Sachsen
Das Schulgesetz regelt die Bildungs- und Erziehungsgrundsätze in Sachsen. Der § 4c beinhaltet Regelungen zur Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und den Möglichkeiten eines inklusiven Unterrichts.
Details { "DBS": "DE:DBS:9255" }
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Verordnung über Unterricht und Erziehung für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV) (Brandenburg)
Die Verordnung informiert über Grundsätze und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und über die Förderschulen in Brandenburg.
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Sonderpädagogische Förderverordnung - SoFöVO - Mecklenburg-Vorpommern
Diese Verordnung regelt die Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemein bildenden und beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes.
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Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts (Sachsen-Anhalt)
In diesem Dokument wird die Rechtslage zur sonderpädagogischen Förderung von Kindern mit Förderbedarf im inklusiven Unterricht in Sachsen-Anhalt zusammengefasst. Insbesondere geht es um den Anspruch auf sonderpädagogische Begleitung sowie deren Gestaltung und Umfang.
Details { "DBS": "DE:DBS:61791" }
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Schulrecht Mecklenburg-Vorpommern
Angeboten werden eine Chronologie des Schulrechts, das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sowie Rechtsverordnungen.
Details { "DBS": "DE:DBS:12960" }
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Schulordnung Förderschulen - SOFS - Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen.
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Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF), NRW
Die Verordnung enthält Regelungen für Kinder, die wegen einer Behinderung in der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können. Darüber hinaus wird das Verfahren zur Entscheidung über Förderbedarf und Förderort geregelt.
Details { "DBS": "DE:DBS:16790" }
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Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - §5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (Berlin)
§5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung des Landes Berlin beschreibt die Einsatzgebiete und Aufgaben von Schulhelfer*innen. Des Weiteren werden das Antragsverfahren und die Kooperation von Schule und Jugendhilfe geregelt.
Details { "DBS": "DE:DBS:61770" }
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Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Das Hamburgische Schulgesetz enthält die Teile: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule; Gestaltung von Unterricht und Erziehung; Aufbau des Schulwesens; Schulverhältnis; Schulverfassung; Schulverwaltung; Gemeinsame Bestimmungen; Übergangs- und Schlußvorschriften. Paragraph 12 regelt die Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem ...
Details { "DBS": "DE:DBS:9250" }
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Rechtliche Grundlagen für das Schulwesen in Hamburg
Hier finden Sie Links zum Hamburgischen Schulgesetz sowie zu Verordnungen und Richtlinien der Behörde für Schule und Berufsbildung.
Details { "DBS": "DE:DBS:21848" }