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41 bis 50
  • Bildung Bremen - Inklusion

    Inklusion bedeutet, dass alle Schüler*innen gemeinsam unterrichtet werden, auch wenn sie verschieden sind: So gibt es Jungen und Mädchen mit besonderen Begabungen und Kinder, die zweisprachig aufwachsen und Kinder, die eine besondere Förderung benötigen und Kinder mit Beeinträchtigungen. Diese Vielfalt stellt eine Bereicherung für den Unterricht und das Schulleben dar. ...

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  • Schulgesetz (Schulrecht) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA)

    Das Schulgesetz gliedert sich in die Teile: Allgemeine Vorschriften; Schulverfassung; Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Schülerinnen und Schüler; Schulpflicht; Schülervertretung; Elternvertretung; Schulträgerschaft; Aufbringung der Kosten; Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat; Staatliche Schulbehörden; ...

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  • Niedersächsischer Bildungsserver: Inklusive Schule

    Schulleitungen steuern Schulentwicklungsprozesse und motivieren Lehrkräfte, ihren Beitrag zum Gelingen zu leisten. Um diese Herausforderung zu meistern brauchen sie Fachwissen, Leitungskompetenz und kollegialen Austausch. Seit dem Schuljahr 2013/ 2014 fließen unterschiedliche Erfahrungen mit Inklusion in die laufenden Entwicklungsprozesse der Schulen ein. Die ...

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  • Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung (2012): Ein Profil für inklusive Lehrerinnen und Lehrer

    Im Projekt Inklusionsorientierte Lehrerbildung (Teacher Education for Inclusion – TE4I) wurde untersucht, wie Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Erstausbildung zu „inklusiven“ Lehrkräften ausgebildet werden können. Das dreijährige Projekt war darauf angelegt, die wesentlichen Voraussetzungen (Kompetenzen, Wissen und Verständnis, Einstellungen und Werte) zu ermitteln, die ...

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  • Schule und Ausbildung - Inklusion in Sachsen

    Im sächsischen Bildungssystem wird unter Inklusion zunächst ein Entwicklungsprozess verstanden. Das Ziel dieses Prozesses ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. Behinderung am gemeinsamen Unterricht in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu ermöglichen. Dabei kommt der Vielfalt der ...

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  • Schleswig-Holsteinisches (SH) Schulgesetz / Schulrecht (SchulG)

    Das Gesetz umfaßt die Teile: Auftrag und Gliederung des Schulwesens; Besuch öffentlicher Schulen; Lehrkräfte an öffentlichen Schulen; Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren; Öffentliche berufsbildende Schulen; Schullastenausgleich und Schülerbeförderung; Schulen in freier Trägerschaft; Aufsicht des Landes über das Schulwesen; Übergangs- und ...

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  • Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)

    Das Gesetz umfaßt die Teile: Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule; Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln; Aufbau der Schule; Schulpflicht; Schulverhältnis; Datenschutz; Schulmitwirkung; Schulverwaltung; Schulträgerschaft, Schulentwicklung; Schulfinanzierung; Schulen in freier Trägerschaft; Schluss- und Übergangsvorschriften. ...

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  • Entwicklungsplan Inklusion Thüringen

    Thüringer Entwicklungsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 7 und 24) im Bildungswesen bis 2020. (PDF-Dokument, Stand Juli 2013)

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  • Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - §5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (Berlin)

    §5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung des Landes Berlin beschreibt die Einsatzgebiete und Aufgaben von Schulhelfer*innen. Des Weiteren werden das Antragsverfahren und die Kooperation von Schule und Jugendhilfe geregelt.

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  • Hinweise zur Organisation des gemeinsamen Unterrichts (Sachsen-Anhalt)

    In diesem Dokument wird die Rechtslage zur sonderpädagogischen Förderung von Kindern mit Förderbedarf im inklusiven Unterricht in Sachsen-Anhalt zusammengefasst. Insbesondere geht es um den Anspruch auf sonderpädagogische Begleitung sowie deren Gestaltung und Umfang.

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