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  • Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)

    Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium). Für die gymnasiale Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen gelten die Regelungen für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Die Verordnung regelt die ...

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  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe in NRW (APOGOSt)

    Erlasse mit Verwaltungsvorschriften sowie weitere Materialien und Links, zusammengestellt von der Gesamtschule Duisburg-Mitte.

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  • Dossier des Deutschen Schulportals: Braucht die gymnasiale Oberstufe eine Reform?

    Die Schülerschaft in der Sekundarstufe II wird immer heterogener die pädagogische Arbeit in der Oberstufe hat sich aber in vielen Schulen kaum verändert. Wie sieht ein zeitgemäßer Unterricht in der Oberstufe aus? In diesem Dossier werden neue Lernformate und Modelle für die Gestaltung der gymnasialen Oberstufe angeschaut. Jugendliche stellen dar, was sie sich von der ...

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    { "DBS": "DE:DBS:63069" }

  • Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe)

    Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (Gymnasiale Oberstufe) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.01.1974 i.d.F. vom 15.02.2018)

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  • Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung

    Zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern und einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung der Arbeit in der gymnasialen Oberstufe stimmen die Länder in Folgendem überein: Die Allgemeine Hochschulreife ist die schulische Abschlussqualifikation, die den Zugang zu jedem Studium an einer Hochschule, aber auch den Weg in eine vergleichbare ...

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    { "DBS": "DE:DBS:22367" }

  • Bremer Schulblatt (Gesetze und Verordnungen)

    Das Bremer Schulblatt ist die amtliche Vorschriftensammlung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Es dient den Lehrkräften, sich in den für sie geltenden formalen Rahmenbedingungen zurecht zu finden. Es soll Eltern und Schülerinnen und Schülern helfen, die rechtlichen Grundlagen nachvollziehen zu können, die für die schulische Arbeit richtungweisend ...

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    { "DBS": "DE:DBS:16760" }

  • Das Gymnasium in Mecklenburg-Vorpommern

    Die Seite stellt den Aufbau des Gymnasiums, der Oberstufe, sowie das länderübergreifende Abitur in Mecklenburg-Vorpommern vor. Am Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 zur allgemeinen Hochschulreife, zum Abitur, geführt. Schülerinnen und Schüler, die mehr Zeit benötigen, können ihr Abitur nach Jahrgangsstufe 13 an den ...

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    { "DBS": "DE:DBS:61112" }

  • Die gymnasiale Oberstufe / Verkürzung der Schulzeit (Übersicht der Kultusministerkonferenz)

    Die länderübergreifenden Regelungen zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe werden beschrieben. Des weiteren gibt es eine Übersicht zur Einführung des achtjährigen Gymnasiums in den Ländern und den daraus resultierenden doppelten Abiturjahrgängen. Verwiesen wird auch auf einen Beschluss der Kultusministerministerkonferenz vom 06.03.2008 zur Diskussion um ...

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    { "DBS": "DE:DBS:50038" }

  • Schule in Zahlen (Bremen)

    Das Referat 10 - Statistik, Bildungsmonitoring der Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bremen bietet Statistiken zu folgenden Bereichen: Unterrichtsausfall, Schülerzahlen und Klassen an allgemein und berufsbildenden Schulen sowie Privatschulen, Zahlen zur Fremdsprachenerhebung, kursstatistische Auswertungen zur gymnasialen Oberstufe sowie landesspezifisch nach ...

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    { "DBS": "DE:DBS:48450" }

  • Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg

    Die Seite enthält die Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg. Die Verordnung besteht aus folgenden Teilen: §1 Allgemeine Vorraussetzungen; §2 schulischer Teil der Fachhochschulreife; §3 berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife; §4 Bescheinigung, Zeugnis; §5 Inkrafttreten, ...

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    { "DBS": "DE:DBS:45342" }

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