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Ergebnis der Suche nach: (Freitext: VERORDNUNG) und (Bildungsebene: "SEKUNDARSTUFE II")
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Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Beschulung hochbegabter Schüler im Sekundarbereich
Die Verordnung gilt für alle Schüler, die durch ein oder mehrere den geltenden wissenschaftlichen und testtheoretischen Standards genügenden Intelligenztestverfahren als hochbegabt diagnostiziert wurden und regelt deren Förderung und Beschulung.
Details { "DBS": "DE:DBS:50030" }
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe in NRW (APOGOSt)
Erlasse mit Verwaltungsvorschriften sowie weitere Materialien und Links, zusammengestellt von der Gesamtschule Duisburg-Mitte.
Details { "DBS": "DE:DBS:15413" }
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Datenschutz-Grundverordnung der EU
Die Verordnung der Europäischen Union von 2016 soll die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private wie öffentliche Datenverarbeiter EU-weit vereinheitlichen (2020).
Details { "HE": [] }
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Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - §5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten (Berlin)
§5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung des Landes Berlin beschreibt die Einsatzgebiete und Aufgaben von Schulhelfer*innen. Des Weiteren werden das Antragsverfahren und die Kooperation von Schule und Jugendhilfe geregelt.
Details { "DBS": "DE:DBS:61770" }
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Verordnung über die Anforderungen an das Lehramtsstudium an den Hochschulen im Land Brandenburg (Lehramtsstudienverordnung - LSV)
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die lehramtsbezogenen Studiengänge an den Hochschulen im Land Brandenburg und lehramtsbezogenen Masterabschlüsse, mit denen die Zugangsberechtigung für den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen im Land Brandenburg erworben wird. Fester Bestandteil des Lehramtsstudims sind inklusionspädagogische und -didaktische ...
Details { "DBS": "DE:DBS:51499" }
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Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB). Vom 15. Mai 2012 (Hessen)
Die Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung sowie die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in Hessen.
Details { "DBS": "DE:DBS:51519" }
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Schulischer Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (In: Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland)
Diese Verordnung enthält unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife während der gymnasialen Oberstufe im Saarland. Die betreffende Stelle ist: Abschnitt VI, §27.
Details { "DBS": "DE:DBS:51182" }
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Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes im Land Sachsen -Anhalt (Schuldienstlaufbahnverordnung - SchulDLVO LSA)
Die Verordnung regelt die Laufbahnen und Beförderungsämter für den Schuldienst in Sachsen-Anhalt. Die Laufbahnen für Fachpraxislehrer und Fachlehrer an berufsbildenden Schulen gehören zu den nach Paragraph 11 geschlossenen Laufbahnen. In diese ist eine Einstellung oder Versetzung unzulässig.
Details { "DBS": "DE:DBS:44748" }
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Verordnung über die Bildungsgänge der Fachoberschule und den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung- FOSFHRV) (Brandenburg)
Regelungen des Landes Brandenburg bezüglich des Erwerbs der Fachhochschulreife.
Details { "DBS": "DE:DBS:51081" }
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Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung (Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung -ThürBildLbVO-)
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und Besoldungsgruppen für die verschiedenen Lehrämter in Thüringen. Die Paragraphen 5 und 6 regeln den Laufbahnzweig des Fachlehrers.
Details { "DBS": "DE:DBS:55625" }