Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Das Schulgesetz umfaßt die Teile: Allgemeine Vorschriften; Schulverfassung; Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Schülerinnen und Schüler; Elternvertretung; Schulträgerschaft; Aufbringung der Kosten; Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion; Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen; Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses; Schulen in freier Trägerschaft; Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat; Übergangs- und Schlussvorschriften. Paragraph 4 beschreibt die inklusive Schule als Aufgabe für die öffentlichen Schulen. Paragraph 183c regelt die Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule.