Bildungsrecht - kostenloses Unterrichtsmaterial, Arbeitsblätter und Übungen

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Schulrecht Mecklenburg-Vorpommern
Angeboten werden eine Chronologie des Schulrechts, das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sowie Rechtsverordnungen.
Schulgesetz RLP: Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchulG)
Hier finden Sie das Landesgesetz über die Schulen von Rheinland-Pfalz.
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Das Schulgesetz wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport online zur Verfügung gestellt.
Landesverordnungen für das Berufliche Schulwesen (Rheinland-Pfalz)
Landesverordnungen für die einzelnen Schulformen der BBS (Fachschulverordnungen, Berufsfachschulverordnung, Prüfungsordnung, Stundentafeln, ...).
Gesetz über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz)
Das Gesetz regelt die allgemeine Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht im Saarland.
Privatschulgesetz (PrivSchG)
Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Vorschriften; 2. Ersatzschulen; 3. Ergänzungsschulen; 4. Staatliche Anerkennung; 5. Lehrer an Privatschulen; 6. Öffentliche Finanzhilfe; 7. Freie Einrichtungen und Privatunterricht, 8. Ordnungswidrigkeiten; 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gesetze und Verordnungen für Rheinland-Pfalz (Landeselternbeirat Rheinland-Pfalz)
Ein Überblick über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen für die Schulen in Rheinland-Pfalz zusammengestellt vom Landeselternbeirat.
Gesetze, Verordnungen, Erlasse für den Bereich Bildung (Sachsen-Anhalt)
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen des Landes Sachsen-Anhalt zu den Bereichen Schule, Berufliche Bildung, Erwachsenenbildung und Weiterbildung. Die einzelnen Rubriken sind über den Menüpunkt "Service" zugänglich.
Gesetz über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz
Ziel dieses Gesetzes ist es, den an der Schule Beteiligten die Möglichkeiten der Mitbestimmung und Mitwirkung zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung des Interesses aller Bürger an der Schule und des Auftrags, den der Staat und seine Einrichtungen zu erfüllen haben, gerechtfertigt sind.