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Ergebnis der Suche nach: ( ( (Freitext: VERORDNUNG) und (Bildungsebene: "SEKUNDARSTUFE II") ) und (Schlagwörter: FACHHOCHSCHULREIFE) ) und (Schlagwörter: SCHULABSCHLUSS)
Es wurden 6 Einträge gefunden
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Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemein bildenden Schulen (Sachsen-Anhalt)
Die Verordnung gibt Auskunft über die Modalitäten zur Erlangung der Fachhochschulreife in Sachsen-Anhalt. Dabei geht es um die Zuerkennung des schulischen Teils bei unvollendeter Allgemeiner Hochschulreife. Anhängig ist eine Umrechnungstabelle der erreichbaren Punktzahlen in Schulnoten.
Details { "DBS": "DE:DBS:51265" }
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Schulischer Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (In: Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland)
Diese Verordnung enthält unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife während der gymnasialen Oberstufe im Saarland. Die betreffende Stelle ist: Abschnitt VI, §27.
Details { "DBS": "DE:DBS:51182" }
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Rechtsgrundlagen zum Erwerb der Fachochschulreife in Rheinland-Pfalz
Die Seite bündelt die Rechtsgrundlagen für das Gymnasium in Rheinland-Pfalz. Unter anderem findt man auch die folgenden Vorschriften für den Erwerb der Fachhochschulreife: Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife vom 26. Mai 2011, Verwaltungsvorschrift zum Praktikum Fachhochschulreife.
Details { "DBS": "DE:DBS:51125" }
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hesseninfo - Das Bildungssystem (u.a. Fachhochschulreife)
In diesem Dokument wird das Bildungssystem in Hessen vorgestellt. Informationen zur Fachhochschulreife finden sich z.B. in den Schaubildern (direkt nach dem Inhaltsverzeichnis), genauere Angaben sind auf Seite 96 zu finden. Den Bestimmungen sind jeweils Quell-Verweise angefügt, die auf die betreffenden Gesetze und Verordnung hinweisen.
Details { "DBS": "DE:DBS:51104" }
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Thüringen)
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung der Fachhochschulreife in Thüringen.
Details { "DBS": "DE:DBS:51286" }
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Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium). Für die gymnasiale Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen gelten die Regelungen für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Die Verordnung regelt die ...
Details { "DBS": "DE:DBS:62368" }
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