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Ergebnis der Suche nach: ( (Freitext: FACHHOCHSCHULREIFE) und (Bildungsebene: "SEKUNDARSTUFE II") ) und (Schlagwörter: VERORDNUNG)
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Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg
Die Seite enthält die Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg. Die Verordnung besteht aus folgenden Teilen: §1 Allgemeine Vorraussetzungen; §2 schulischer Teil der Fachhochschulreife; §3 berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife; §4 Bescheinigung, Zeugnis; §5 Inkrafttreten, ...
Details { "DBS": "DE:DBS:45342" }
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Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemein bildenden Schulen (Sachsen-Anhalt)
Die Verordnung gibt Auskunft über die Modalitäten zur Erlangung der Fachhochschulreife in Sachsen-Anhalt. Dabei geht es um die Zuerkennung des schulischen Teils bei unvollendeter Allgemeiner Hochschulreife. Anhängig ist eine Umrechnungstabelle der erreichbaren Punktzahlen in Schulnoten.
Details { "DBS": "DE:DBS:51265" }
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Schulischer Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (In: Schul- und Prüfungsordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland)
Diese Verordnung enthält unter anderem die gesetzlichen Bestimmungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife während der gymnasialen Oberstufe im Saarland. Die betreffende Stelle ist: Abschnitt VI, §27.
Details { "DBS": "DE:DBS:51182" }
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Zuerkennung der Fachhochschulreife außerhalb der Fachoberschule
Gemäß Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 22-83204 "berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife, Zuerkennung der Fachhochschulreife" - in der jeweils geltenden Fassung - ist es möglich, in Sachsen -Anhalt die Fachhochschulreife außerhalb der Fachoberschule zuerkannt zu bekommen. Grundlage dafür sind der Nachweis des schulischen sowie des berufsbezogenen Teils der ...
Details { "DBS": "DE:DBS:65096" }
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Rechtsgrundlagen zum Erwerb der Fachochschulreife in Rheinland-Pfalz
Die Seite bündelt die Rechtsgrundlagen für das Gymnasium in Rheinland-Pfalz. Unter anderem findt man auch die folgenden Vorschriften für den Erwerb der Fachhochschulreife: Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife vom 26. Mai 2011, Verwaltungsvorschrift zum Praktikum Fachhochschulreife.
Details { "DBS": "DE:DBS:51125" }
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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Thüringen)
Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung der Fachhochschulreife in Thüringen.
Details { "DBS": "DE:DBS:51286" }
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Verordnung über die Bildungsgänge der Fachoberschule und den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung- FOSFHRV) (Brandenburg)
Regelungen des Landes Brandenburg bezüglich des Erwerbs der Fachhochschulreife.
Details { "DBS": "DE:DBS:51081" }
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Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Berufsbildende Schulen in Niedersachsen
Auf der Internetseite finden sich Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu berufsbildenden Schulen in Niedersachsen. Dazu gehören: Die Vordnung für das berufsbildende Schulwesen und die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen für die Jahre 2008 und 2009. Auch die Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Vorbildung, die Hinweise zu den ...
Details { "DBS": "DE:DBS:45341" }
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Berufsschulverordnung für das Land Berlin (Berufsschulverordnung - BSV)
Volltext der Berufsschulverordnung des Landes Berlin (Berufsschulverordnung - BSV) als pdf-Datei. Das Dokument ist wie folgt unterteilt: Teil I Gemeinsame Bestimmungen für alle Bildungsgänge, Teil II Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse, Teil III Erwerb der Fachhochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen, Teil IV Berufsqualifizierende Lehrgänge mit ...
Details { "DBS": "DE:DBS:45344" }
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Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung - GOSTV)
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums, der Gesamtschule und des beruflichen Gymnasiums an Oberstufenzentren (berufliches Gymnasium). Für die gymnasiale Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sehen gelten die Regelungen für die Gesamtschule und das berufliche Gymnasium. Die Verordnung regelt die ...
Details { "DBS": "DE:DBS:62368" }