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Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG: Vergünstigungen für Schwerbehinderte

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Auszug: §3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl I S. 989) mit dem Merkzeichen ´H`, ´Bl` oder ´aG` nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

Fach, Sachgebiet
Schlagwörter

Kraftfahrzeugsteuergesetz, Schwerbehindertengesetz, Behindertenrecht,

Bildungsbereich kein spezifischer
Ressourcenkategorie Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit Bundesministerium für Justiz, poststelle@bmj.bund.de
Erstellt am
Sprache Deutsch
URL des Copyright https://www.gesetze-im-internet.de/‌impressum.html
Gehört zu URL https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/‌
Adresse der Bezugsquelle Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Zuletzt geändert am 10.05.2012

Thematischer Kontext

  1. Schwerbehindertenrecht

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