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Religion und Weltanschauung in der Kinder- und Jugendhilfe: Neutral gegen radikal?

RaFiK-Rechtsexpertise zum religiösen Neutralitätsgebot.

h t t p s : / / w w w . d j i . d e / f i l e a d m i n / u s e r _ u p l o a d / b i b s 2 0 2 2 / D J I _ 2 0 2 2 _ R a F i K _ N e u t r a l _ g e g e n _ r a d i k a l . p d fExterner Link

Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sind Freiheitsrechte, die den Staat dazu verpflichten, die von den Eltern gewählten Erziehungsvorstellungen nicht nur zu ermöglichen, sondern auch weitestgehend zu unterstützen. In glaubensgeleiteten Erziehungsfragen gilt dies in besonderer Weise, denn der Staat, die Kommunen und auch die Träger der freien Jugendhilfe sind hier verfassungsrechtlich zur Neutralität verpflichtet. Das Neutralitätsgebot deutscher Prägung enthält jedoch keine Verpflichtung zur Indifferenz. Wenngleich auf institutioneller Ebene die Trennung von Staat und Glaubensgemeinschaften vorgegeben ist, erlaubt es unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte Kooperationen zwischen beiden Seiten. Auf individueller Ebene interpretiert das Bundesverfassungsgericht den religiös weltanschaulichen Neutralitätsgrundsatz zudem als eine offene, übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Folglich können glaubensgeleitete Verhaltensweisen zum Gegenstand der Angebote und Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe gemacht werden, solange die Kinder und Jugendlichen dadurch in ihrer eigenen Glaubens- und die Eltern in ihrer Erziehungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Wenn die Ausübung dieser Freiheitsrechte die grundrechtlichen Freiheiten anderer beschneidet, können Staat, Kommunen und Träger der freien Jugendhilfe auch aufgefordert sein, Stellung zu beziehen. Grenzen sind zum einen erreicht, wenn die (religiöse) Erziehung der Eltern zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt. Zum anderen kann sich aber auch, wenn ein Ausleben der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zulasten anderer geschieht, eine Befugnis und im Einzelfall sogar Pflicht ergeben, für Toleranz und demokratische Grundwerte einzutreten, um so die eigene Neutralität zu wahren. Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe - ob im Jugendamt oder bei Trägern der freien Jugendhilfe - fordert der verfassungsrechtliche Rahmen somit auf, in ihrer Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien gegebenenfalls für gesellschaftliche Diversität und Pluralität Stellung zu beziehen, um allen den Zugang zu ihren Freiheiten zu ermöglichen. Die Rechtsexpertise arbeitet die verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie deren Bezüge zum einschlägigen einfachen Recht heraus. Sie bietet damit die Basis, um Fachkräften Orientierung vermitteln zu können beim Ringen um die notwendige Balance zwischen der Achtung und Förderung von Diversität und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten und freiheitlich-demokratischen Werten im Kontakt mit anderen, radikalen oder fundamentalistischen Sicht- und Verhaltensweisen. (DIPF/Orig.).

Schlagwörter

Erziehungsrecht, Kindeswohl, Eltern, Kindeswohl, Religion, Verfassungsrecht, Weltanschauung, Religionsfreiheit, Expertise, Erziehungsrecht, Eltern, Weltanschauung, Neutralität (Pol), Rechtsgrundlage, Verfassungsrecht, Religion, Religionsfreiheit, Pädagogische Fachkraft, Kinder- und Jugendhilfe, Expertise, Pluralität,

Quelle Heidelberg: SOCLES (2022), 115 S., URL des Volltextes: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2022/DJI_2022_RaFiK_Neutral_gegen_radikal.pdf
Beigaben Literaturangaben
Sprache deutsch
Dokumenttyp Monographie
ISBN 978-3-9823619-1-8
Erfasst von DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update 2024/1

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