Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Allgemeines Verwaltungsrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, behandelt dabei Verwaltungsakte im Schulbereich, deren Rechtmäßigkeit sowie Rechtswidrigkeit und rechtliche Mittel wie Widerspruch, Klage, Berufung, Revision und einstweiliger Rechtsschutz.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Der vorliegende Beitrag setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort, die mit dem Teil Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule begonnen hat.  Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert; stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verwaltungsrecht Als Allgemeines Verwaltungsrecht bezeichnet man alle Regelungen, die die Organisation der öffentlichen Verwaltung und den Ablauf des Verwaltungshandelns regeln. Grundlegende Normen sind dabei die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der Länder, welche das Verfahrensrecht für alle Behörden "vor die Klammer ziehen", ehe im zweiten Schritt das Besondere Verwaltungsrecht, also das inhaltliche ("materielle") Recht (zum Beispiel das Schulgesetz) ins Spiel kommt. Der Einfachheit halber verweisen die meisten Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz oder enthalten vergleichbare Regelungen, so dass nachfolgend dieses in Bezug genommen wird. Zentraler Begriff des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist der sogenannte Verwaltungsakt (VA, umgangssprachlich auch "Bescheid"), welchen § 35 Satz 1 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Nur, wenn das Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsakts erfolgt, sind hiergegen die klassischen Rechtsmittel des Widerspruchs und der anschließenden Klage möglich (dazu sogleich). Die wichtigsten Verwaltungsakte im Schulbereich sind: Abschluss- und Versetzungszeugnis, (Ablehnung der) Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, (Ablehnung der) Beurlaubung und Befreiung, Ordnungsmaßnahmen, (Nicht-) Zulassung zur Prüfung, Entlassung aus der Schule und Entscheidungen einer Inklusions-Förderkommission. Grundsätzlich keine Verwaltungs-, sondern nur sogenannte Realakte sind hingegen zum Beispiel Halbjahreszeugnisse (auch, wenn sie epochale Noten enthalten: Diese sind erst mit dem Schuljahresend-Zeugnis anfechtbar) und Erziehungsmittel (Ermahnungen, "Strafarbeiten", Nachsitzen et cetera). Damit ein Verwaltungsakt Wirkung entfaltet, muss er der oder dem Betroffenen bekanntgegeben werden, erst ab diesem Zeitpunkt und nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt gilt er. Die Bekanntgabe kann, sofern es kein normiertes Schriftformerfordernis gibt (wie zum Beispiel bei Zeugnissen oder Ordnungsmaßnahmen), auch mündlich erfolgen, wobei zwecks Dokumentation und Nachvollziehbarkeit die Schriftform empfehlenswert ist. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, spielt zunächst keine Rolle (!). Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt erwächst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in sogenannter Bestandskraft und ist dann nicht mehr angreifbar. Solange gegen einen Verwaltungsakt also keine Rechtsmittel eingelegt werden, ist er in der Welt und wirksam ("Wo kein Kläger, da kein Richter."). Wird er hingegen angegriffen, ist er umfassend auf formelle (also das Entstehungsverfahren betreffende) und materielle (also inhaltliche) Fehler zu überprüfen. Hinsichtlich formeller Fehler helfen dabei häufig Unbeachtlichkeitsnormen (zum Beispiel § 46 VwVfG, wonach Fehler unbeachtlich sind, wenn sie sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben) und bestehen Heilungsmöglichkeiten (zum Beispiel § 45 VwVfG, wonach unterbliebene oder mangelbehaftete Verfahrensschritte innerhalb des Rechtsmittelverfahrens nachge- oder wiederholt werden können). Rechtsmittel: Widerspruch, Klage/ Berufung/ Revision, einstweiliger Rechtsschutz Fühlt sich jemand durch einen Verwaltungsakt rechtswidrig behandelt, so ist in den meisten Bundesländern zunächst Widerspruch zu erheben. Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) richtet sich nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist danach binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO), enthielt er keine Rechtsbehelfsbelehrung ist die Frist ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Im Widerspruchsverfahren werden Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Prüfstand gestellt, womit das Widerspruchsverfahren weiter geht als eine Klage, bei der vom Verwaltungsgericht (VG) nur noch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft werden darf. Liegt ein Widerspruch vor, so muss die Schule zunächst eine sogenannte Abhilfeprüfung durchführen, bei welcher die Person oder das Gremium, die/das den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Entscheidung unter Berücksichtigung der Argumente aus dem Widerspruch nochmals überprüft. Ergibt die Abhilfeprüfung, dass die Entscheidung aus formalen oder inhaltlichen (materiellen) Gründen ganz oder teilweise falsch war, so wird der Verwaltungsakt von der Schule (!) ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert ("abgeholfen"). Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, so wird (erst dann) die Akte zur Entscheidung an die Schulbehörde weitergeleitet, welche eine erneute Abhilfeprüfung durchführt und schließlich einen Widerspruchsbescheid erlässt. (Erst) Gegen den Widerspruchsbescheid kann sodann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe (Anfechtungs-) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Klageverfahren (auch Hauptsacheverfahren) wird durch die Schulbehörde geführt, die involvierten Lehrkräfte müssen aber für Auskünfte beziehungsweise als Zeuginnen oder Zeugen bereitstehen. Die Bearbeitungszeiten von Klageverfahren sind lang, die erste Instanz kann durchaus zwei Jahre dauern. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung zum Oberverwaltungsgericht (in einige Bundesländern heißt es Verwaltungsgerichtshof) und gegebenenfalls gegen die zweitinstanzliche Entscheidung Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so ergeben sich ganz erhebliche Verfahrensdauern. Aus diesem Grund kommt dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz besondere Bedeutung zu. Hierbei können Betroffene beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ein Verwaltungsakt bis zur späteren Entscheidung über das Klageverfahren nicht vollzogen werden darf (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder eine andere vorläufige Regelung (zum Beispiel vorläufige Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe) getroffen wird (§ 123 VwGO). In diesen Eilverfahren entscheiden die Gerichte schnell, bei Bedarf innerhalb weniger Tage. Widerspruch und Klage entfalten in der Regel eine sogenannte aufschiebende Wirkung, das heißt, der angegriffene Verwaltungsakt bleibt zwar wirksam, darf aber einstweilen nicht vollzogen werden (§ 80 VwGO). Diese Grundregel gilt, solange keine Ausnahme normiert ist. Im schulischen Bereich sind insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen unterschiedlichste Ausnahmeregelungen in den Landesschulgesetzen zu finden. Während etwa in Hamburg (bis auf den speziellen Fall des § 49 Abs. 9 Satz 3 HmbSG) die vorgenannte Grundregel gilt, differenziert beispielsweise Niedersachsen nach der Art der Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 4 NSchG). Entfaltet ein Rechtsmittel schon durch seine Erhebung aufschiebende Wirkung, besteht für die Schule die Möglichkeit, dies zu verhindern, indem die sogenannte sofortige Vollziehung angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dies ist zulässig, wenn die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (zum Beispiel bei Gewaltvorfällen) und hierzu eine schriftliche Begründung erfolgt. Die sofortige Vollziehung kann zusammen mit der ursprünglichen Entscheidung oder jederzeit danach angeordnet werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer