Videoüberwachung an Schulen: Rechtmäßigkeit nach der EU-DSGVO - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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Dieser Fachartikel beschäftigt sich mit der sensiblen Frage, ob Videoüberwachungen, auch außerhalb der Unterrichtszeit, nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) möglich und sinnvoll sind.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Jost Baum

Lange Beschreibung:

Leider ist es oft so: In Problembezirken wird der unbeleuchtete und unbewachte Schulhof in den Abend- und Nachtstunden als Aufenthaltsort für Trinkgelage oder andere Aktivitäten missbraucht. Es kommt zu Einbrüchen, bei denen wertvolles Schulinventar entwendet wird, oder es finden Verunzierungen von Schuleigentum durch Graffitis statt, die teuer entfernt werden müssen. In solchen Fällen stehen Schulleitung und Kollegium vor der Frage: Kann eine Videoüberwachung des Schulgeländes hier Abhilfe schaffen? Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie in allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen und so weiter grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie ist also eine rechtmäßige Überwachung nach EU-DSGVO möglich? Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach der EU-DSGVO Generell haben Behörden natürlich ein Interesse daran, dass die Schulgebäude nicht beschmutzt der anderweitig beschädigt werden. Die zuständige Behörde wird also anhand der folgenden Punkte überprüfen, ob eine Videoüberwachung notwendig ist. Sollte die Behörde kein Interesse an der Videoüberwachung des Schulgeländes zeigen, stellt sich die Frage, wer die Kosten, die Verantwortung und die Wartung für die Videoanlage übernimmt. Hier kommt vielleicht der Förderverein der Schule infrage. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung, und der damit verbundenen Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen (private Betreiber, hier vielleicht der Förderverein der Schule) ist zunächst auf die "Generalklausel" in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 littera f  der EU-DSGVO hinzuweisen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig , soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der oder des Verantwortlichen (Schulleitung) oder eines Dritten erforderlich ist. sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (das vielleicht nach Schulschluss auf dem Schulhof spielt). Wahrung berechtigter Interessen Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlage betrieben wird. Ein berechtigtes Interesse an einem Betrieb der Anlage kann zum Beispiel die Wahrung des Hausrechts oder Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten sein. Diese Zwecke müssen vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage festgelegt und hinreichend bestimmt sein.  Erforderlichkeit der Videoüberwachung Hierbei ist abzuwägen, ob die konkrete Videoüberwachung dafür geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen und ob eventuell alternative Maßnahmen vorzuziehen sind, die nicht oder weniger tief in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Weiterhin gilt generell für Schulen, das die Kamera nur außerhalb von Öffnungs- oder Betriebszeiten der Schule betrieben werden darf. Interessenabwägung Die Interessenabwägung ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Hierbei werden die Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), der Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), der betroffene Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Die Abstimmung dieser Fragestellungen muss mit dem dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten der Behörde erfolgen. Transparenz-Anforderungen und Hinweis-Beschilderung Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die EU DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 literra a , dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Dazu dient eine Hinweis-Beschilderung, die in Augenhöhe angebracht sein sollte, sodass die Möglichkeit besteht, den Kameras auszuweichen. Die Hinweis-Beschilderung sollte folgende Inhalte haben: Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Schulleitung) gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern der personenbezogenen Daten gegebenenfalls die Absicht der oder des Verantwortlichen, an wen die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden sollen und wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist Weiterhin stellt die oder der Verantwortliche (Schulleitung) der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende zusätzliche Informationen auf dem Hinweisschild zur Verfügung: die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens der oder des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser sowie die Existenz eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit dass, wenn der betroffene Personenkreis (Besucherinnen und Besucher der Schule) der Datenerhebung zugestimmt hat, dieser die Einwilligung jederzeit widerrufen kann das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nicht-Bereitstellung hätte nach welchen Kriterien (Algorithmen) die gesammelten Daten ausgewertet werden Zusammenfassung Bevor eine Videoanlage installiert wird, sollte diese Frage in einer Schulkonferenz erörtert und abgestimmt werden. EU-DSGVO-konform betriebene Videoüberwachungsanlagen müssen in jedem Fall den Transparenz-Anforderungen genügen und über eine entsprechende Hinweis-Beschilderung verfügen. Dafür hat die Schulleitung als Verantwortlicher Sorge zu tragen. Es ist unbedingt der Behördliche Datenschutzbeauftragte einzuschalten, der die Schulleitung berät.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer