Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule - Unterrichtsmaterial online bei Elixier

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Dieser Fachartikel befasst sich mit dem verfassungsrechtlichen Fundament von Schule und der Bedeutung von Grundrechten für den Schulalltag. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zur Verankerung der Institution "Schule" in das Rechtssystem.

Anbieter:

Lehrer-Online | Eduversum GmbH, Taunusstr. 52, 65183 Wiesbaden

Autor:

Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Lange Beschreibung:

Verfassungsrechtliche Grundlagen In der Geltungshierarchie von Rechtsnormen geht das Grundgesetz (GG) allen anderen Regelungen vor (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 31 GG). Es setzt den rechtlichen Rahmen für alles staatliche Handeln und enthält mit den Grundrechten (Artikel 1-19 GG) zugleich fundamentale "Abwehrrechte der Bürger/innen gegen den Staat", also Freiheitsgarantien. Öffentliche Schulen als Behörden und damit Teil des Staates erhalten aus dem Grundgesetz heraus sowohl eine institutionelle Bestandsgarantie als auch verschiedene Grenzen für ihre Arbeit: Artikel 7 Absatz 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.") legt nicht nur explizit fest, dass es Kultusministerien und Landesschulbehörden mit Befugnissen gegenüber den Schulen gibt, sondern besagt zugleich implizit, dass es Schulen überhaupt geben muss. Gleichzeitig wird in Absatz 4 das Recht auf Errichtung von Privatschulen verfassungsrechtlich verankert. Teilweise wird in den Landesverfassungen das Thema Schule ebenfalls erwähnt (so zum Beispiel in Artikel 3 der Niedersächsischen Verfassung). Elterliche Kehrseite der schulischen Medaille ist Artikel 6 Absatz 2 GG ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."), der zwar den Eltern oder Erziehungsberechtigten zunächst ein Prä in Erziehungsangelegenheiten gibt, allerdings über Satz 2 und eine abwägende Rechtsprechung so auszulegen ist, dass Schule und Elternhaus gleichberechtigte Partner in der Kindeserziehung sind (vergleiche: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977, Az. 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75, sog. "Sexualkundeunterrichts-Entscheidung"). Grundrechte im schulischen Kontext Wie alle anderen Behörden auch, müssen Schulen die Grundrechte ihrer "Kundschaft" beachten und dürfen diese nur aufgrund von Rechtsnormen maßvoll ("verhältnismäßig") einschränken. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es also nicht so, dass Schulen aufgrund der Schulpflicht automatisch in der Vorhand sind und die Rechte der Schülerinnen und Schüler zurücktreten müssen; vielmehr gelten die Grundrechte auch während des Schulbesuchs und jegliche Pflicht oder Beschränkung, die die Schule auferlegt, bedarf ihrerseits einer Rechtsgrundlage, die den damit verbundenen Grundrechtseingriff zulässt. Konkret ist es am häufigsten die sogenannte "allgemeine Handlungsfreiheit" aus Artikel 2 Absatz 1 GG, die etwa in Gestalt von gesetzlicher Schulpflicht, verhaltensleitenden Regeln in einer Schulordnung oder Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt werden kann. Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten Verfassungsrechtlicher Schlüssel für entsprechende Grundrechtseinschränkungen sind Öffnungsklauseln, die das Grundgesetz selbst vorsieht. So heißt es in Artikel 2 Absatz 1 GG etwa: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Da unter die "verfassungsmäßige Ordnung" alles Recht zu fassen ist, das formal korrekt entstand (also zum Beispiel durch ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz oder eine von der Gesamtkonferenz beschlossene Schulordnung), muss für eine zulässige Grundrecht-Einschränkung zusätzlich nur noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dieser besagt, dass eine Einschränkung zulässig ist, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise eine vorübergehende Suspendierung einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Gewalt-Vorfall kann also eine rechtmäßige schulische Reaktion (etwa gemäß § 61 Niedersächisches Schulgesetz beziehungsweise § 49 HmbSG) sein, um den Schul- oder Klassenfrieden wiederherzustellen und dem Schutz des Tatopfers zu genügen, denn sie schränkt die Missetäterinnen und Missetäter zwar in ihrer Handlungsfreiheit ein, verfolgt aber einen legitimen Zweck und ist geeignet, diesen zu erreichen. Bei schweren Störungen des Schulfriedens, wie Gewaltvorfälle es in aller Regel sind, ist eine vorübergehende Suspendierung regelmäßig auch erforderlich, um schnell deeskalieren zu können, und auch inhaltlich angemessen. Höhere Hürden für die Einschränkung von Grundrechten der Schülerinnen und Schüler gibt es bei den sogenannten schrankenlosen Grundrechten, denen also verfassungsimmanente Einschränkungen wie das "...soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt." aus Artikel 2 Absatz 1 GG fehlen. Dies wären beispielsweise Artikel 3 GG der Gleichheitssatz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."), der Diskriminierungen und grundlose (!) Ungleichbehandlungen aller Art verbietet oder Artikel 4 GG: die Religionsfreiheit. Letztere führt immer wieder zu rechtlich und pädagogisch herausfordernden Konstellationen, so etwa im Bereich des koedukativen Schwimmunterrichts ("Burkini-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 25.12), des Tragens religiöser Symbole durch Lehrkräfte ("Kopftuch-Entscheidungen", zum Beispiel Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, Az. 1 BvR 471/10), der Einrichtung von Gebetsräumen in Schulen (Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, Az. 6 C 20.10) oder elterlichem Aufbegehren gegen Unterrichtsinhalte ("Krabat-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 12.12). Liegt ein schrankenloses Grundrecht wie die Religionsfreiheit vor, so geht dieses stets so weit, bis es auf eine andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition trifft. An diesem Punkt ist durch Abwägung und einen möglichst schonenden Interessenausgleich ("praktische Konkordanz") eine Beschränkung möglich. Für die Religionsfreiheit kann das zum Beispiel die negative Religionsfreiheit (also das Recht, an nichts zu glauben und im schulischen Kontext mit nichts Religiösem behelligt zu werden) einer atheistischen Schülerin oder eines atheistischen Schülers oder auch der aus Artikel 6 und 7 GG abgeleitete staatliche Auftrag zur Sicherstellung von schulischer Bildung sein. Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht vom 21.12.1977, 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75. Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, 6 C 20.10. Bundesverwaltungsgericht vom 11.9.2013, 6 C 12.12 und 6 C 25.12. Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, 1 BvR 471/10). Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

Bildungsebene:

Sekundarstufe I

Frei zugänglich:

nein

Kostenpflichtig:

ja

Lernressourcentyp:

Arbeitsmaterial

Lizenz:

Frei nutzbares Material

Sprache:

Deutsch

Themenbereich:

Schule fachunabhängige Bildungsthemen sonstige fachunabhängige Bildungsthemen
Berufliche Bildung Berufliche Bildung allgemein Berufswahl, Berufsvorbereitung, Berufsberatung

Geeignet für:

Lehrer