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Schulpflichtgesetz des Saarlandes

h t t p s : / / r e c h t . s a a r l a n d . d e / b s s l / d o c u m e n t / j l r - S c h u l P f l G S L V 1 2 P 2Externer Link

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. ... Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden.

Die Seite enthält das Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996, mehrfach geändert.

 

Fach, Sachgebiet
Schlagwörter

Saarland, Einschulungsalter, Gesetz, Schulanfang, Schularzt, Schuleingangsuntersuchung, Schulpflicht, Schulreife, Stichtag,

Bildungsbereich Grundschule
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit Ministerium der Justiz Saarland
Sprache Deutsch
Rechte Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung
Zugang ohne Anmeldung frei zugänglich
Kostenpflichtig nein
Gehört zu URL https://recht.saarland.de/‌
Zuletzt geändert am 08.08.2022

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