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Bildung + Innovation Das Online-Magazin zum Thema Innovation und Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

Erschienen am 25.08.2011:

Vielfältig wie die Berufslandschaft

Nur wenige Arbeitnehmer nehmen Bildungsurlaub wahr
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Foto: GesundheitsBonus AG - www.allekurse.de

Lediglich 1,5 Prozent der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen trotz eines Rechtsanspruchs in zwölf Bundesländern einen Bildungsurlaub wahr. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind von Land zu Land unterschiedlich, das Angebot umfangreich. Rund 1.500 Angebote stehen zur Auswahl.

Mit dem Reiseführer in der Hand durch die Akropolis wandeln, mit einem Stadtführer über den Roten Platz spazieren oder mit einer Reisegruppe die Felsenstadt Petra erkunden – Urlaub kann immer mehr sein als Entspannung und Zerstreuung. Aber handelt es sich dann bereits um einen Bildungsurlaub?

Das liegt im Auge des Betrachters. Fest steht, dass "Bildungsurlaub" ein gesetzlich festgelegter Begriff für eine spezielle Form des Urlaubs ist, welcher der beruflichen, kulturellen und politischen außerbetrieblichen Weiterbildung dient. Fest steht ebenso, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dieser Institution nichts wissen und nur wenige von ihrem Recht Gebrauch machen, sich vom Arbeitgeber fünf bezahlte Arbeitstage pro Jahr  für diese spezielle Form der Weiterbildung freistellen zu lassen.

Im vergangenen Jahr nahmen lediglich 1,5 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Bildungsurlaub, was etwa 200.000 Personen entspricht. Betrachtet man sich die Zahlen näher, erkennt man Konzentrationen von Bildungsfreistellungen in einzelnen Großkonzernen wie beispielsweise dem Volkswagenwerk, in dem die Möglichkeit des Bildungsurlaubs weitgehend bekannt ist. Dort nehmen jährlich in der Spitze acht Prozent der Arbeitnehmerschaft die Möglichkeit wahr, sich auf Unternehmenskosten weiterzubilden. Umgekehrt kann man also davon ausgehen, dass in vielen Firmen die Zahl bei oder nahe null liegt.

Angst vor Arbeitsplatzverlust

Es ist nicht nur Unwissenheit, die für solche niedrigen Zahlen sorgt. Angestellte und Auszubildende lässt auch die Angst vor Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber und die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes davor zurückschrecken, das Thema anzusprechen oder gar auf ihr Recht zu pochen. Bei einer nicht repräsentativen Umfrage, die der Deutschlandfunk am 6. August 2011 veröffentlichte, äußerten sich die meisten Befragten in dieser Richtung.

Die Sorgen der Arbeitnehmerschaft sind nicht völlig gegenstandslos, ist doch die Geschichte des Bildungsurlaubs in der Bundesrepublik von Beginn an auch eine der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gewesen, die besonders in Hessen und Nordrhein-Westfalen in zahlreiche Rechtsverfahren mündete.

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich im Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24. Juni 1974 zur Einführung eines bezahlten Bildungsurlaubs zum Zwecke der Berufsbildung, der allgemeinen und politischen Bildung sowie der gewerkschaftlichen Bildung. Das Übereinkommen trat am 23. September 1976 in Kraft und wurde am 30. November 1976 von der Bundesrepublik ratifiziert. Allerdings blieb es bei der Ratifizierung. Der Bund überführte diese nicht in gesetzgeberische Maßnahmen.

Proteste der Arbeitgeber
Es war an den Bundesländern, die im Laufe der Jahre von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machten und Landesgesetze über den Bildungsurlaub erließen. Hamburg führte das Recht auf Bildungsurlaub als erstes Bundesland ein. Bis in die neunziger Jahre zogen elf weitere Bundesländer nach. Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben indes bis heute keine gesetzlichen Regelungen beschlossen. Allerdings hat die neue grün-rote Landesregierung in Baden-Württemberg angekündigt, nun den Bildungsurlaub einführen zu wollen, was prompt zu Protesten auf Arbeitgeberseite führte.

Die Bildungspolitikerinnen und -politiker erhoffen sich vom Bildungsurlaub unter anderem einen Schub für das lebenslange Lernen. Daneben fordern zahlreiche Institutionen und Organisationen, dass jeder Einzelne ein Recht auf Fort- und Weiterbildung habe, um sich mit Wissen und Kreativität in einer globalisierten Gesellschaft und einer sich ständig verändernden Arbeitswelt mit steigenden Anforderungen behaupten zu können. In den achtziger Jahren stellten Arbeiter die größte Gruppe der Bildungsurlauber, während heute die Angestellten gleichgezogen haben. Der Frauenanteil ist aber gering.

Die bisherigen Gesetze fußen auf dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 und für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes auf einem Rundschreiben zur Arbeitsbefreiung aus dem Jahr 1965, das zuletzt 1997 geändert wurde. Bei Beamten findet sich das Kapitel Bildungsurlaub in den Regelungen über den Sonderurlaub, etwa im Paragraphen 7 der Sonderurlaubs-Verordnung des Bundes, beziehungsweise den Parallelvorschriften der Länder.

Fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr

Außer den Gesetzen des Saarlandes – dort können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für sechs Tage Bildungsurlaub nehmen, wovon allerdings nur drei bezahlt werden – legen sämtliche Regelungen eine Höchstdauer von fünf bezahlten Arbeitstagen pro Kalenderjahr fest. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz kann man für zwei Kalenderjahre die zehn Tage Bildungsurlaub zusammenfassen. Der Freistellungsanspruch ist hauptsächlich auf die Nutzung berufsnaher Angebote sowie auf solche der politischen und kulturellen Bildung beschränkt.

Arbeitnehmer müssen den Bildungsurlaub spätestens sechs Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber beantragen. Dazu legt der Angestellte die Anmeldebestätigung und den Inhalt des Seminars vor sowie – falls gefordert – die Anerkennung des Veranstalters im jeweiligen Bundesland. Ihren Anerkennungsbescheid erlangen die Veranstalter von Bildungsurlaub durch Antrag bei den Behörden der Länder oder den Senatsverwaltungen in den Stadtstaaten.

Ein Sonderfall stellt hier Nordrhein-Westfalen dar, das keine Einzelanerkennungen von Seminaren kennt, sondern nur solche von "nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannten Veranstaltern". Grundsätzlich gelten deren Seminare dann als anerkannt, wenn sie die formalen Bedingungen wie Dauer, Veranstaltungsort und Thema erfüllen. Seit dem 1. Januar 2010 ist das Gesetz modifiziert: Danach sind bis Ende 2011 alle Veranstalter anerkannt, welche "die staatliche Anerkennung nach dem Weiterbildungsgesetz von NRW" besitzen. Das umfasst alle Volkshochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie viele Bildungswerke und eine Reihe von Akademien.

Mindestnutzen für den Arbeitgeber belegen
Eine Voraussetzung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für den Bildungsurlaub freigestellt zu werden, ist laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der zu führende Nachweis, dass die Fortbildung auch dem Arbeitgeber einen Nutzen ("Mindestnutzen") bringt. Der Arbeitgeber darf den Bildungsurlaub ablehnen, wenn er Zweifel an eben jenem Mindestnutzen für sein Unternehmen hat oder wenn aus zwingenden betrieblichen Gründen zu dieser Zeit nicht auf den Arbeitnehmer verzichtet werden kann. Der Begriff Mindestnutzen deutet an, dass es sich nicht um die tägliche Anwendbarkeit des im Bildungsurlaub angeeigneten Wissens dreht, auch die perspektivische Weiterentwicklung des jeweiligen beruflichen Werdegangs darf in die Seminarwahl einfließen. Ginge es wirklich um eine allein aus Sicht des Arbeitgebers notwendige Weiterbildung, ließe sich die Tatsache, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die jeweiligen Seminarkosten tragen, nicht rechtfertigen.

Gewährt der Arbeitgeber seinem Angestellten die Bildungsfreistellung, muss dieser den Bildungsurlaub auch ordnungsgemäß durchführen. Eine Täuschung – der Arbeitnehmer macht stattdessen einen anderen Urlaub – kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Weigert sich der Arbeitgeber dagegen, den zulässigerweise beantragten Bildungsurlaub zu gewähren, kann der Arbeitnehmer darauf klagen. Im Falle der Eilbedürftigkeit ist dies auch kurzfristig im Wege einer einstweiligen Verfügung möglich.

Bei der Wahl der Fortbildung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf achten, dass diese in dem Bundesland anerkannt ist, in dem sich auch der Arbeitsplatz befindet. In den meisten Bundesländern gibt es entsprechende Datenbanken, in denen anerkannte Bildungsträger und Seminare aufgelistet sind. Eine Ausnahme macht Hessen: Dort kann der Bildungsurlaub auch für in anderen Bundesländern anerkannte Seminare geltend gemacht werden, sofern die Seminare die Grundvoraussetzungen des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes erfüllen.

Bildungswandern im Bildungsurlaub?
Inhaltlich sind die Angebote der Volkshochschulen, der Akademien, der Bildungswerke und der kommerziellen Anbieter so vielfältig wie die Berufe und Interessen. Die Datenbank www.bildungsurlaub.de listet aktuell knapp 1.500 Seminare in Deutschland auf: Neben den Sprachreisen und -kursen finden sich hier Themen wie die "Einführung in die Finanzbuchführung", "Rhetorik als berufliche Qualifizierung" über "Die Niederlausitz – Zwischen Braunkohle, Seeadler und Wolf", "Gesundheit als Weg – Selbstheilungskräfte fördern" bis zu "Wer regiert die Republik? Lobbyismus und Einflussnahme auf politische Entscheidungen in Deutschland".

Und es kommen immer neue Ideen hinzu: Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt setzt sich derzeit für Bildungswanderungen als neue Form der Wissensvermittlung ein. Fritz Brickwedde, Generalsekretär dieser größten Umweltstiftung der Welt, befindet: "Dieses Bildungsformat hat eine Chance für die Zukunft verdient." Die Bremer Biologin Heidi Lehmal, die ein Jahr lang mit einer offenen Wandergruppe 130 von der Stiftung geförderte Umweltprojekte besuchte, erklärt: "Seminare sind nicht erst dann sinnvoll, wenn in geschlossenen Räumen ein Vortrag den nächsten jagt. In der Natur kann man sehr gut Informationen verinnerlichen, weil Wandern die Gehirnaktivitäten anregt." Bisher hätten die Landesregierungen die Bildungswanderungen jedoch nicht als Bildungsurlaub anerkannt, bedauert die Biologin.

Autor(in): Ralf Augsburg
Kontakt zur Redaktion
Datum: 25.08.2011
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