Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz
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Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen (Hochschulen) des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung.
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Rheinland-Pfalz, Bildungsrecht, Fachhochschule, Hochschulgesetz, Hochschulrecht, Universität,
Bildungsbereich | Hochschule |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz |
Erstellt am | 31.12.1999 |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Gehört zu URL |
https://justiz.rlp.de/de/startseite/ |
Zuletzt geändert am | 25.03.2024 |