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Bildung + Innovation Das Online-Magazin zum Thema Innovation und Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

Erschienen am 05.10.2006:

Schuleintritt im Wechselschritt, Teil II

Länderüberblick zur Stichtagsregelung der Schulpflicht an Grundschulen
Das Bild zum Artikel
Die luftige Variante des Wechselschritts ... Quelle: Photocase

"Warum haben Schnecken keine Hände und warum hat Papa Brustwarzen?" - Der Wissensdurst von Kindern ist kaum zu stillen. Um die Lernbereitschaft und kindliche Neugier rechtzeitig für schulisches Lernen zu nutzen, werden sie nun früher eingeschult. Das ist auch ein Vorteil für Kinder, die aus bildungsfernen Elternhäusern kommen. Ein weiterer Vorteil der früheren Einschulung: Wenn Kinder aus Deutschland ebenso rasch die Schullaufbahn "hinter sich bringen" wollen, wie ihre "Mitschüler" aus vielen anderen europäischen Ländern, müssen sie früher eingeschult werden.

Denn im europäischen Vergleich schließen Kinder aus Deutschland ihre Schule relativ spät ab. So besteht mit einer früheren Einschulung die Möglichkeit, das Abitur nach zwölf Jahren abzulegen. Bildungsexperten versprechen sich eine Verbesserung der Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt.

So werden die Kinder zukünftig bei der Einschulung durchschnittlich sechs Jahre und zwei Monate statt sechs Jahre und sieben Monate alt sein. Dieser Altersdurchschnitt beruht auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz zum Schulanfang 1997. Die Empfehlung der KMK sieht eine Lockerung der Stichtagsregelung vor, die bisher pauschal die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden,vorsah. Jetzt können die Länder den Stichtag verlegen oder auch einen zweiten Stichtag einführen.
     

Niedersachsen
In Niedersachsen sind Kinder schulpflichtig, wenn sie bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet haben. Für so genannte "Kann-Kinder" gibt es keinen Stichtag. Das heißt, auf Antrag der Eltern können sehr viel jüngere Kinder eingeschult werden, wenn sie "schulfähig" sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums.

Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gilt: Der Stichtag für das Einschulungsalter wird in Monatsschritten innerhalb von sieben Jahren vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Das Vorziehen des Einschulungsalters beginnt mit dem Schuljahr 2007/2008. Stichtag ist zum Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli, zum Schuljahr 2009/2010 der 31. August, zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September, zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober, zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November, zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.
Weitere Informationen auf der Seite des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordhein-Westfalen.

Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, eingeschult. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen.

Die Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmalig auf Antrag der Eltern möglich. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beratschlagung mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die entsprechenden Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.
Weitere Informationen finden auf der Seite "Justiz in Rheinland-Pfalz". 

Saarland
Im Saarland gilt: Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres. Kinder, die eingeschult werden sollen, können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden. Insoweit, so der Gesetzestext, wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingeschränkt; zu der Untersuchung kann auch ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.

Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vollenden, hat er einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen. Kinder, die vorzeitig aufgenommen wurden, werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Weitere Informationen auf der Seite des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 

Sachsen
Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Das trifft auch für Kinder zu, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen.

Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht ausreichend "entwickelt" sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. Weitere Informationen auf den Seiten des Sächsischen Bildungsservers.

Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden. Sie sollten jedoch die für den Schulbesuch notwendigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sein. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden.  
Weitere Informationen auf den Seiten des Kultusministeriums Sachsen Anhalts.

Schleswig-Holstein
In Schleswig Holstein werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, mit Beginn des Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig, seelisch oder sozial nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres in der Eingangsphase zeigt, können bis zum Beginn des nächsten Schuljahres einmalig vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Die Schulaufsichtsbehörde soll zurückgestellte Kinder verpflichten, einen Schulkindergarten, eine Kindertagesstätte oder eine geeignete Sonderschule zu besuchen, wenn in zumutbarer Entfernung in einer solchen Einrichtung eine Aufnahmemöglichkeit besteht. Für den Besuch einer Kindertagesstätte haben das Land und die Gemeinde, in der das Kind wohnt, zu gleichen Teilen dem Träger den Betrag zu erstatten, den dieser in sonstigen Fällen für den Besuch von den Eltern erhebt. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht nicht angerechnet. Weitere Informationen auf den Seiten der Landesregierung von Schleswig Holstein.    

Thüringen
In Thüringen beginnt die Vollzeitschulpflicht für alle Kinder, die am 1. August eines Jahres sechs Jahre alt sind, an diesem Datum.
Ein Kind, das am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres vorzeitig in die Schule aufgenommen werden.

Kinder, die am 1. August eines Jahres mindestens sechs Jahre alt sind, können im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern für die Dauer eines Schuljahres vom Besuch der Klassenstufe 1 der Grundschule zurückgestellt werden. Der Antrag kann erst nach der schulärztlichen Untersuchung und nach Beratung durch die Schule gestellt werden.
Weitere Informationen auf den Seiten des Kultusministeriums Thüringen.

Autor(in): Katja Haug
Kontakt zur Redaktion
Datum: 05.10.2006
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