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Bildung + Innovation Das Online-Magazin zum Thema Innovation und Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

Erschienen am 24.05.2018:

„Der Stichtag für die Einschulung liegt zwischen dem 30. Juni und dem 30. September.“

Die Stichtagsregelung in den Bundesländern

Die Stichtage für die Einschulung werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Aktuell bewegen sie sich bundesweit zwischen dem 30. Juni und dem 30. September. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Zurückstellung in allen Ländern möglich.


Mit der Einschulung werden Kinder schulpflichtig. Lange Zeit galt der 30. Juni als der allgemeine Stichtag, das heißt, dass alle Kinder, die bis zu diesem Termin sechs Jahre alt wurden, nach den Sommerferien desselben Jahres eingeschult wurden. 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stichtagsregelungen. Seitdem können die Länder die Schulpflicht flexibler gestalten. Begünstigt wird durch den Beschluss eine vorzeitige Einschulung; eine Zurückstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen zwar möglich, wird aber erschwert. Der aktuelle Zeitraum der unterschiedlichen Stichtage liegt zwischen dem 30. Juni und dem 30. September.

Im Folgenden finden Sie Informationen über die Stichtage in den einzelnen Bundesländern. Die Auflistung erfolgt alphabetisch.


Baden-Württemberg
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Für die Kinder, die vom 1. Oktober bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres das sechste Jahr vollenden, können die Eltern die Schulpflicht selbst auslösen. Über die Einschulung entscheidet die Schulleitung.
Weitere Informationen: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg


Bayern
Alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden. Ihnen wird aber aus dieser Regelung kein Nachteil erwachsen, denn der Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Einschulung wird hier in besonderem Maße berücksichtigt. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trägt die Schulleitung.
Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Berlin
Für alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt das Schuljahr am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Wunsch der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, sofern kein Sprachförderbedarf besteht.
Weitere Informationen: Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie


Brandenburg

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden und für die ein Antrag auf Einschulung vorliegt, werden nach den gleichen Voraussetzungen eingeschult wie die bereits schulpflichtig gewordenen Kinder. In begründeten Ausnahmefällen können Eltern für Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, die vorzeitige Einschulung beantragen. Der Antrag ist an der zuständigen Grundschule zu stellen.  
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Bremen
Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und müssen zur Schule angemeldet werden. Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden, sind sogenannte „Karenzzeitkinder“, die zur Schule angemeldet werden können.
Weitere Informationen: Die Senatorin für Kinder und Bildung


Hamburg
Kinder, die im laufenden Jahr bis zum 1. Juli sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig und müssen zum 1. August des Jahres zur Schule angemeldet werden. Jüngere Kinder können auf Antrag der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes vorzeitig eingeschult werden.
Weitere Informationen: Behörde für Schule und Berufsbildung Hamburg


Hessen
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen oder Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
Weitere Informationen: Hessisches Kultusministerium


Mecklenburg-Vorpommern
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können aber auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden und dafür die körperlichen, geistigen und verhaltensmäßigen Voraussetzungen mitbringen.
Weitere Informationen: Bildungsserver Mecklenburg-Vorpommern


Niedersachsen
Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr sechstes Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig. Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten „Kann-Kinder" trifft die Schulleitung.
Eltern, deren Kinder das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, haben die Möglichkeit, den Einschulungstermin um ein Jahr zu verschieben. Sie müssen sich dazu bis zum Stichtag 1. Mai eines jeden Schuljahres entscheiden. Wenn die Einschulung um ein Jahr hinausgeschoben werden soll, reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule aus.
Weitere Informationen: Niedersächsisches Kultusministerium


Nordrhein-Westfalen
Jedes Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, wird zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Eltern, die die Einschulung eines auch jüngeren Kindes wünschen, können einen formlosen Antrag an die Grundschule richten. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht.
Weitere Informationen: Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen


Rheinland-Pfalz
Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, unterliegen der Schulpflicht und besuchen die Grundschule mit Beginn des Schuljahres. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten „Kann-Kinder“ entscheidet die Schulleitung der jeweiligen Grundschule
Weitere Informationen: Bildungsserver Rheinland-Pfalz


Saarland
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer schul- bzw. amtsärztlichen Untersuchung und eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. Bei Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist für die Untersuchung eine Schulpsychologin bzw. ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
Weitere Informationen: Einschulung Saarland 


Sachsen
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind schulpflichtig und müssen angemeldet werden. Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können in der Schule angemeldet werden.
Weitere Informationen: Sächsisches Staatsministerium für Kultus


Sachsen-Anhalt
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zu diesem Stichtag das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können eingeschult werden, wenn ihre körperlich-geistige und soziale Entwicklung ausreichend ist.
Weitere Informationen: Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt


Schleswig-Holstein
Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprünglich errechnete spätere Geburtstermin herangezogen werden. Für Kinder, die nach dem 30. Juni sechs Jahre alt werden, können die Eltern bei der Schule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen.
Weitere Informationen: Landesportal Schleswig-Holstein


Thüringen
Schulpflichtig sind alle Kinder, die am 1. August eines Jahres mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die am 30. Juni des Jahres mindestens fünf Jahre alt sind, können für den Schulbesuch angemeldet werden.
Weitere Informationen: Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

 

Autor(in): Petra Schraml
Kontakt zur Redaktion
Datum: 24.05.2018
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