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Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
Die folgenden Erläuterungen sind Auszüge aus dem nationalen Informationsdossier Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland, das von der Informationsstelle der Länder im Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Zusammenarbeit mit der Informationsstelle des Bundes im Bundesbildungsministerium für das "Informationssnetz zum Bildungswesen in Europa" EURYDICE erstellt wurde. Das Dossier ist in deutscher und englischer Sprache online verfügbar.
Schülermitwirkung
Die Schulgesetze […] und Schulmitbestimmungsgesetze der Länder erkennen Mitwirkungs¬rechte der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich an und regeln Zusammensetzung und Aufgaben der Schülervertretung. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen die Schülerinnen und Schüler auf Klassen- bzw. Jahrgangsstufenebene Schülervertreter nach dem Repräsentationsprinzip. Die Schülervertreter bilden zusammen das Schülerparlament [Schülerrat, Schülerausschuss] der Schule. Dieses Gremium wählt einen oder mehrere Schülersprecher. Auf der Ebene von Kommune, Stadt oder Kreis organisieren sich die Schülersprecher in Gemeinde-, Stadt- oder Kreisschülerräten, auf der Ebene
des Landes im Landesschülerrat. Auf die Wahl der Schülervertreter dürfen Schule und Schulbehörden in der Regel keinen Einfluss nehmen.
Neben den Organen der Schülervertretung sind in den meisten Schulgesetzen bzw. Schulmitbestimmungsgesetzen Schülervollversammlungen der gesamten Schule oder der Schulstufen vorgesehen, in denen Meinungsaustausch, Aussprache oder Diskussion aller Schülerinnen und Schüler einer Schule bzw. Stufe stattfinden soll.
Quelle: Das
Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland

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